Endlich darf man in der Schweiz schon mit 17 Jahren beginnen Auto zu fahren. Doch dieses Privileg hat auch eine nicht unwesentliche Änderung mit sich gebracht.
Wer ab dem 1.1.2021 einen Lernfahrausweis Kat. B bestellt MUSS 12 Monate warten bis er zur Führerprüfung zugelassen wird.
Geboren 2002
Personen mit Jahrgang 2002 müssen den Lernfahrausweis noch im 2020 erwerben, falls sie keine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen wollen.
Geboren 2003
Personen mit Jahrgang 2003 können den Lernfahrausweis ab dem 1. Januar 2021 mit 17 Jahren erwerben. Erhalten sie den Lernfahrausweis noch im Jahr 2021, dürfen sie die Autoprüfung ab dem 18. Geburtstag ablegen, auch wenn sie den Lernfahrausweis noch nicht zwölf Monate besitzen. Wird der Lernfahrausweis nach dem 31. Dezember 2021 ausgestellt muss die Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen werden.
Folgende Motorrad- und Rollergrundkurse sind online bei uns buchbar:
Grundkurs Nr. 121:
Teil 1: Mittwoch 17.02.2021, 12:00 bis 16:00 Uhr
Teil 2: Donnerstag 18.02.2021, 12:00 bis 16:00 Uhr
Teil 3: Freitag 19.02.2021, 12:00 bis 16:00 Uhr
Grundkurs Nr. 221:
Teil 1: Montag 15.03.2021, 13:00 bis 17:00 Uhr
Teil 2: Montag 22.03.2021, 13:00 bis 17:00 Uhr
Teil 3: Montag 29.03.2021, 13:00 bis 17:00 Uhr
Grundkurs Nr. 321:
Teil 1: Freitag 05.03.2021, 13:00 bis 17:00 Uhr
Teil 2: Freitag 12.03.2021, 13:00 bis 17:00 Uhr
Teil 3: Freitag 19.03.2021, 13:00 bis 17:00 Uhr
Grundkurs Nr. 421:
Teil 1: Samstag 06.03.2021, 09:00 bis 13:00 Uhr
Teil 2: Samstag 20.03.2021, 09:00 bis 13:00 Uhr
Teil 3: Samstag 10.04.2021, 09:00 bis 13:00 Uhr
Weitere Termine folgen bald!
Gut vorbereitet in die Saison 2021 starten!
Im April 2021 sind die kalten Wintertage schon bald vorbei und der Frühling kündigt sich zum Glück wieder an. Wer ein Bike sein eigen nennt, hat nur eins im Kopf: «Töfffahren!» Aber zuerst gilt es, sich selbst und das Motorrad in Schuss zu bringen.
Da ist Dirk’s Motorrad-Weiterbildungskurs „Frühlingserwachen“ genau das Richtige!
Wir überprüfen wir unsere Motorräder auf Betriebs- und Verkehrssicherheit.
Nach einer kurzen Auffrischung des Wissens sind viele Fahr- und Bremsübungen mit dem eigenen Töff angesagt. Wir üben anschliessend das Kurvenfahren.
(Wahrscheinlich üben wir auch das Schräglagenfahren mit speziellen Töff: Details folgen)
Hast Du auch Lust mitzumachen?
Was? Frühlingskurs zur „Entrostung“, Auffrischung und Ergänzung.
Für: Könner/innen, Geübte/Ungeübte, Durchschnittsfahrer/innen die im Besitz des Führerscheins oder des Lernfahrausweises* der Kategorie A35kW oder A sind.
(* Voraussetzung: Der Grundkurs wurde besucht)
Wann? Am Samstag 17. April 2021 (bei Zweifel wegen Wetterbedingungen: Tel: 062 / 875 05 89)
Wo? Treffpunkt: Bahnhof in Döttingen
Ein Verschiebedatum: wird noch abgeklärt.
Zeit? 10:00 bis 15:00 Uhr
Kosten? Fr. 120.-
Bemerkung: Teilnahme mit dem eigenen Motorrad.
Versicherung: Ist Sache des Teilnehmers. Der Kursveranstalter haftet nicht.
Zahlbar im Voraus per Rechnung/Einzahlungsschein
Mitbringen: eigenes Motorrad (Fahrtüchtig!), voller Kraftstofftank, Führerschein oder Lernfahrausweis, Fahrzeugausweis, schönes Wetter und gute Laune.
Mindestanmeldung: 5 Teilnehmer, maximal 10.
Details folgen bald! Änderungen vorbehalten.
Das ASTRA erlasst gestützt auf Artikel 150 Absatz 6 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) die folgenden Weisungen:
ln Erganzung von Artikel 1511 Absatz 3 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 wird die Leistungsbeschrankung bei der Kategorie A auf Gesuch der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers frühestens zwei Jahre nach der Erteilung des Führerausweises aufgehoben, wenn:
a) sie oder er vor dem 1. Januar 2021 einen Lernfahrausweis der Kategorie A, beschrankt auf eine Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg, erworben hat
b) mit diesem gültigen Lernfahrausweis die praktische Führerprüfung bis 30. Juni 2021 bestanden hat; und
c) in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der Leistungsbeschränkung bei der kantonalen Behörde keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
Die lnhaberinnen und lnhaber eines gültigen Lernfahrausweises der Kategorie A für Motorräder mit unbeschrankter Motorleistung mit einem Ausstelldatum bis und mit 31. Dezember 2020 dürfen in Abweichung von Ziffer V des Anhangs 12 VZV in der Fassung vom 14. Dezember 2018 während der Gültigkeit dieses Lernfahrausweises die praktische Führerprüfung auch nach dem 31. Dezember 2020 mit einem Motorrad ohne Seitenwagen, zwei Sitzplatzen und einer Motorleistung von mindestens 35 kW ablegen.
Es gab und gibt viele Fragen und Missverständnisse!
Jetzt ist alles klar!
Motorrad Kategorie A 35 kW
Wer bis am 31.12.2020 die praktische Prüfung A35 kW absolviert und bestanden hat (!!!!), muss nach 2 Jahren keine Prüfung für die Kat. A unbeschränkt absolvieren und bekommt diese weiterhin auf Verlangen. Die Fahrschüler, welche die Prüfung A 35 kW erst im 2021 absolvieren, müssen nach 2 Jahren nochmal eine praktische Prüfung absolvieren, um die Kat. A unbeschränkt fahren zu können. Die Dauer der Gültigkeit vom Lernfahrausweis ist dabei nicht massgebend.
Revisionstext Astra Punkt 20.3
Bewerber, die den Führerausweis der Kategorie A 35 kW beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits besitzen, erhalten den Führerausweis der Kategorie A nach dem Nachweis der zweijährigen klaglosen Fahrpraxis weiterhin prüfungsfrei.
Direkteinstieg über 25 Jahre:
Wer bis am 31.12.2020 im Besitz des LFA Kat. A unbeschränkt ist, kann den Direkteinstieg noch wie bisher absolvieren. Ab dem 01.01.2021 besteht die Pflicht des Stufen Führerausweises auch für über 25-Jährigen Gesuchsteller. Auch unter die Pflicht des Stufen Führerausweises fallen diejenigen, die nicht in der Gültigkeitsdauer des LFA die Prüfung absolvieren.
Ab 6. Juni 2020 dürfen Ausbildungs- und Prüfungsfahrten wieder als Sozius begleitet werden. Das Schutzkonzept des Strassenverkehrsamtes schreibt zwingend einen Integralhelm mit Visier oder alternativ einen Helm und eine Schutzmaske vor. Das Schutzmaterial muss von den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen besorgt werden.
Die Terminierung über IDISPO wird ab 6. Juni 2020 wieder möglich sein. Bis auf weiteres kann eine Terminierung, auch im Bereich der Motorradprüfungen, nur durch die Fahrschulen erfolgen
Die Verfügbarkeit von Prüfungsterminen wird durch die Einhaltung des Schutzkonzeptes beschränkt. Diesbezüglich bitten wir Sie um Verständnis und Geduld. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber eine grosszügige Verlängerung der Lernfahrausweise vor.
Schutzmassnahmen Motorrad-Führerprüfungen
Integralhelm mit Visier oder Motorradhelm (ohne Visier) und eine Schutzmaske (keine Abgabe von Masken durch das STVA)
Vorbereitung/Ablauf auf Motorrad-Führerprüfung
Sicherheitsausrüstung
Gerne verweisen wir Sie zum Saisonauftakt wieder einmal auf die Minimalanforderungen in Bezug auf die Sicherheitsausrüstung. |
· Kategorie A1: Motorradhelm (geprüft nach ECE Reglement 22), Motorradhandschuhe oder Handschuhe aus abrieb- und reissfestem Material, robuste Jacke und Hose aus abrieb- und reissfestem Material Motorradstiefel oder knöchelschützendes festes Schuhwerk · Kategorie A und A35kW: Motorradhelm (geprüft nach ECE Reglement 22), Motorradhandschuhe, Motorradjacke, Motorradhose, Motorradstiefel oder knöchelschützendes festes Schuhwerk |
Motorrad Grundkurse
Ab dem 6. Juni 2020 ist die Anzahl der Teilnehmenden nicht mehr durch die COVID-19-Verordnung 2 beschränkt. Sie richtet sich nach dem Strassenverkehrsrecht (z. B. max. 12 Teilnehmende bei Weiterausbildungskursen für Neulenkende) und dem jeweiligen Schutz-konzept des Veranstalters. Bitte beachten Sie, dass die allgemeinen Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG weiterhin zu befolgen sind.
Lernfahrausweise mit Ablauf vom 9. März 2020 bis 30. September 2020 werden auf ein schriftliches Gesuch kostenlos verlängert
Es ist uns der Original-Lernfahrausweis mit einer entsprechenden Notiz zur Verlängerung per Post einzusenden
Es wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt mit der vollen Gültigkeit ab Tagesdatum der Bearbeitung
Der Ersatz-Lernfahrausweis wird erteilt, auch wenn die Basistheorieprüfung (Art. 13 VZV) länger als zwei Jahre zurückliegt
Inhaber und Inhaberinnen von solchen Ersatz-Lernfahrausweisen werden zur praktischen Prüfung zugelassen, auch wenn der Verkehrskunde-Unterricht (Art. 18 VZV) mit dem am 9. März 2020 oder später abgelaufenen Lernfahrausweis besucht wurde und länger als zwei Jahre zurückliegt
Motorradlernfahrausweise, bei welchen der Kunde/die Kundin bereits die Grundschulung besucht hat und die Frist nach besuchter Grundschulung zwischen dem 9.03.2020 und dem 30.09.2020 ablaufen würde, werden um 1 Jahr verlängert ab Tagesdatum der Bearbeitung
Motorradlernfahrausweise, bei denen die Frist für den Besuch des Motorradgrundkurses zwischen dem 9.03.2020 und dem 30.09.2020 liegt, werden mit voller Gültigkeit ab Tagesdatum der Bearbeitung ausgestellt, also 4 Monate für die Grundschulung + 12 Monate Verlängerung nach besuchter Grundschulung
Kategorie B (Auto)
Die Lernfahrausweise (ausser Motorrad, da spezielle Regelung), welche zwischen dem 09.03.2020 und 30.09.2020 ablaufen, werden vom Strassenverkehrsamt verlängert. Es wird ein neuer Lernfahrausweis ausgestellt mit der vollen Gültigkeit ab Tagesdatum der Bearbeitung.
Kategorie A1 / A35kW /A (Motorrad)
Motorrad-Lernfahrausweise bei denen die Frist für den besuch des Motorradgrundkurses zwischen dem 09.03.2020 und dem 30.09.2020 ablaufen, werden mit voller Gültigkeit ab Tagesdatum der Bearbeitung ausgestellt. Also 4 Monate für die Grundschule + 12 Monate Verlängerung nach besuchter Grundschule.
Motorrad-Lernfahrausweise bei welchem der Kunde bereits die Grundschule besucht hat und die Frist nach besuchter Grundschule zwischen dem 09.03.2020 und dem 30.09.2020 ablaufen, werden vom Strassenverkehrsamt um 1 Jahr verlängert ab Tagesdatum der Bearbeitung.
Die Verlängerungen müssen schriftlich beim Strassenverkehrsamt beantragt werden!
Es ist der Original-Lernfahrausweis mit einer entsprechenden Notiz zur kostenlosen Verlängerung einzusenden
Die Postadresse:
Departement Volkswirtschaft und Inneres
Strassenverkehrsamt
Führerzulassung
Postfach
5001 Aarau
Derzeit besteht in der Schweiz eine Coronavirus-Epidemie. Präsenzveranstaltungen in Ausbildungsstätten sind seit dem 16. März 2020 verboten. Seit dem 17. März 2020 sind zudem öffentliche und private Veranstaltungen nicht mehr erlaubt, Spitäler, Kliniken und Arztpraxen müssen auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten und besonders gefährdete Personen sollen zu Hause bleiben (Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 10a Abs. 2 und Art. 10b der COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24). Dies hat Auswirkungen auf:
− Senioren und Seniorinnen, die der periodischen verkehrsmedizinischen Untersuchung unterstehen:
Personen, welche die periodische verkehrsmedizinische Untersuchung nicht rechtzeitig absolvieren können, droht ein Führerausweisentzug.
− Inhaber und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises für den Güter- oder Personentransport sowie Personen mit einer Ausbildungsbestätigung:
Besuchen Inhaber und Inhaberinnen eines Fähigkeitsausweises die Weiterbildung nicht rechtzeitig, verliert der Ausweis seine Gültigkeit. Absolvieren Personen mit einer Ausbildungsbestätigung die Prüfungen nicht rechtzeitig, läuft die Ausbildungsbestätigung ohne Verlängerungsmöglichkeit ab. Die
Betroffenen dürfen in beiden Fällen keine Güter oder Personen mehr transportieren und die Transportkapazitäten nehmen ab.
Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe:
− Besuchen Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung nicht rechtzeitig, verliert der Ausweis seine Gültigkeit und sie dürfen nicht mehr fahren.
− Inhaber und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises:
Können Inhaber und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und -Fahrschülerinnen oder Inhaber und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises dieser oder der übrigen Kategorien die praktische Prüfung nicht rechtzeitig absolvieren, verliert der Lernfahrausweis seine Gültigkeit und sie dürfen nicht mehr fahren. Da grundsätzlich nur zwei Lernfahrausweise erworben werden dürfen, werden die Betroffenen zudem ohne eigenes Verschulden benachteiligt.
− Inhaber und Inhaberinnen eines ausländischen Führerausweises mit Wohnsitz in der Schweiz:
Ist es Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises von Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staaten, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen, nicht möglich, eine Kontrollfahrt zu absolvieren, können sie ihren Ausweis nicht fristgerecht in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen. Ihnen drohen eine Busse und die Aberkennung des Führerausweises.
Personen mit einem ausländischen Führerausweis von Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staaten, der befristet ist und ohne Umtausch mit vorgängiger Kontrollfahrt abläuft, verlieren ihre Fahrberechtigung.
− Bewerber und Bewerberinnen um einen Lernfahrausweis:
Ist es Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen nicht möglich, der kantonalen Behörde das Resultat eines Sehtests einzureichen, können sie keinen Lernfahrausweis erwerben.
− Bewerber und Bewerberinnen um die Führerausweiskategorie G40:
Können Inhaber und Inhaberinnen der Führerausweiskategorie G keinen Traktorfahrkurs besuchen, ist ihnen der Erwerb der Führerausweiskategorie G40 nicht möglich. Da derzeit die ausländischen Arbeitskräfte in der Landwirtschaft fehlen, ist es für die Versorgung wichtig, dass diese ersetzt werden
können. Dazu benötigt es Personen, welche die vorhandenen Traktoren führen können.
− Inhaber und Inhaberinnen einer ADR-Schulungsbescheinigung:
Können Inhaber und Inhaberinnen von ADR-Schulungsbescheinigungen nicht vor deren Gültigkeitsablauf die Prüfung der Auffrischungsschulung ablegen, kann die ADR-Schulungsbescheinigung nicht mehr verlängert werden und sie dürfen kein Gefahrgut mehr befördern. Stattdessen müssen sie den viel aufwändigeren Basiskurs absolvieren und erneut eine ADR-Schulungsbescheinigung erlangen.
− Inhaber und Inhaberinnen eines Schulungsnachweises für Gefahrgutbeauftragte:
Können Inhaber und Inhaberinnen von Schulungsnachweisen für Gefahrgutbeauftragte nicht vor deren Gültigkeitsablauf die Prüfung zu deren Verlängerung ablegen, dürfen sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben und das Unternehmen muss einen neuen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Ein neuer Schulungsnachweis kann nur nach dem erneuten Absolvieren der Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten und anschliessender Prüfung ausgestellt werden.
− Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sowie Moderatoren von Weiterausbildungskursen:
Besuchen Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen die Weiterbildung nicht rechtzeitig, droht ihnen eine Verwarnung und der Entzug ihrer Fahrlehrerbewilligung. Moderatoren von Weiterausbildungskursen verlieren ihre Bewilligung, wenn sie sich nicht rechtzeitig weiterbilden oder nicht genügend Kurse erteilen.
Vor diesem Hintergrund verfügt das Bundesamt für Strassen ASTRA zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur Entlastung des Gesundheitssystems, zur Aufrechterhaltung der Transportkapazitäten sowie zur Vermeidung von Härtefällen gestützt auf Artikel 150 Absatz 6 der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV; SR 741.51), Artikel 26 Absatz 3 der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521), Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621), Artikel 25 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (SR 741.622) in Verbindung mit der COVID-19-Verordnung 2 und Artikel 30 Absatz 2 der Fahrlehrerverordnung (FV; SR 741.522) Folgendes:
Personen, die zur Risikogruppe gehören (Art. 10b Abs. 2 und 3 COVID-19-Verordnung 2), und die Untersuchung deshalb nicht absolvieren möchten, können sich mit der kantonalen Behörde in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu klären (z. B. Fristerstreckung, Hinterlegung des Führerausweises).
Der Ersatz-Lernfahrausweis wird erteilt, auch wenn die Basistheorieprüfung (Art. 13 VZV) länger als zwei Jahre zurückliegt. Eine praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler und -Fahrschülerinnen (Art. 19 VZV), die mit einem am 9. März oder später abgelaufenen Lernfahrausweis besucht wurde, wird beim Ausstellen eines Ersatz-Lernfahrausweises sowie für die praktische Prüfung anerkannt.
Inhaber und Inhaberinnen von solchen Ersatz-Lernfahrausweisen werden zur praktischen Prüfung zugelassen, auch wenn der Verkehrskunde-Unterricht (Art. 18 VZV) mit dem am 9. März 2020 oder später abgelaufenen Lernfahrausweis besucht wurde und länger als zwei Jahre zurückliegt.
Vor vier Jahren absolvierte ich zum ersten Mal einen Fahrlehrer-Weiterbildungskurs zum Thema Elektromobilität.
Ich war sofort von dem aussergewöhnlichen Fahrgefühl begeistert. Leise, komfortabel und schnell.
Seit Ende 2016 setzte ich deshalb ein Elektroauto in meiner Fahrschule ein. Als erste Fahrschule der Schweiz übrigens!
Seit ich mit dem Renault Zoe durch die Lande stromerte, wurde ich häufig angesprochen. Meist wird nach der Reichweite gefragt, aber auch Umweltaspekte sind regelmässig Gesprächsthema. Ich bin vom elektrischen Fahren begeistert. Trotzdem muss man kritisch sein. Der Elektromobilität gehört die Zukunft, aber es gibt noch viel zu tun!
Seit März 2019 ist der neueste Renault Zoe R110 Bose bei mir im Einsatz.
Mit diesem Auto kann ich sehr effizient und mit viel Fahrspass unterrichten. Die Reichweite des Fahrschulfahrzeuges liegt zwischen 220 km (bei Kälte) und 320 km.
Die Schüler dürfen nach bestandener Führerprüfung trotzdem legal geschaltet fahren! Das ist aber sehr heikel!
Deshalb empfehle ich dringend, spätestens direkt nach bestandener Führerprüfung, zusätzliche Fahrlektionen zu buchen um das manuelle Kuppeln und Schalten korrekt zu erlernen.
Laut dem Bundesratsbeschluss vom 14.12.2018 ist folgende neue Regelung in Kraft getreten:
Der 2. Kurstag der 2-Phasenausbildung muss obligatorisch nur noch besucht werden, wenn die Probezeit (Datum Führerschein Ziffer b) vor dem 01.01.2020 abläuft.
Alle anderen müssen obligatorisch nur noch den 1. Kurstag besuchen.
Bern, 14.12.2018
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Dezember 2018 entschieden, die Führerausweisvorschriften zu revidieren. Kernpunkte der Revision sind die Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit auf einen Tag und die Einführung der Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen (Kat. B) bereits mit 17 Jahren zu erwerben.
Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden. Sie beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Die bestehenden Ausbildungsplätze für die Weiterausbildung sind dafür sehr gut geeignet. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.
Lernfahrten mit Personenwagen ab 17 Jahren: Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die heutige Regelung weiterhin.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK beauftragt, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser neuen Regelung ihre Auswirkungen zu evaluieren und anschliessend einen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation zu veröffentlichen sowie ihm einen Antrag für das weitere Vorgehen zu stellen.
Weitere Änderungen
Für Motorradfahrer: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A
Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.
Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinien
Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), dass bei 18Jahren bleibt.
Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet.
Umtausch des blauen Papierführerausweises
Die alten Führerausweise mit ihren z.T. stark von den heutigen Kategorien abweichenden Inhalten verursachen erhebliche Kosten in den Datensystemen und sollen deshalb abgelöst werden. Die Inhaber von blauen Papierführerausweisen haben die Pflicht, diesen bis spätestens am 31. Januar 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Danach verliert der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung, nicht aber die Fahrberechtigung selber.
Verzicht auf den Automateneintrag
Wer heute die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe ablegt, darf danach nur solche Fahrzeuge führen. Künftig wird in solchen Fällen keine Beschränkung mehr im Führerausweis eingetragen. Inhaber von bisherigen Führerausweisen können die Entfernung der Beschränkung beim zuständigen Strassenverkehrsamt beantragen. Die Entfernung wird gewährt, wenn keine gesundheitlichen Probleme dagegensprechen (wie z.B. bei Personen, die nicht in der Lage sind, eine Fusskupplung zu bestätigen).
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die Neuerungen betreffend die Weiterausbildung treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Wer also den Führerausweis auf Probe ab diesem Datum in den definitiven, unbefristeten Führerausweis umtauscht, braucht nur noch die auf einen Tag verkürzte Weiterausbildung nachzuweisen. Dies gilt auch für Personen, die den ersten Weiterausbildungstag nach bisherigem Recht absolviert haben.
Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Ebenso das tiefere Mindestalter für die Motorradkategorien und die Aufhebung des Direkteinstiegs auf die leistungsstärksten Motorräder. Dies bedeutet, dass Inhaber des Führerausweises der Kategorie A1, die in diesem Zeitpunkt zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sofort 125-er Motorräder führen dürfen. Ab 1. Januar 2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen neu grundsätzlich unbefristet gültig.
Am 1. Februar 2019 tritt der Verzicht auf den Automateneintrag in Kraft.
2020 haben wir noch mehr Grundkurse im Programm, auch im Winter!
Bei uns gilt immer noch: Qualität geht vor Quantität!
Melde dich jetzt bei uns an!
Du findest alle Daten unter "Grundkursdaten" (http://www.dirksfahrschule.ch/de/kursdaten).
Dirk’s Fahrschule ist Gewinner des Certificate of Excellence 2020 des Schweizer Fahrlehrervergleichs!
Diese Auszeichnung haben wir zum fünften Mal in Folge erhalten.
Der Fahrlehrervergleich zeichnet die besonders gut bewerteten Fahrschulen aus.
Hiermit wird die Qualität unserer Dienstleistungen bestätigt.
Wir freuen uns sehr darüber und sind stolz darauf!
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat meine Fahrschule und meine Motorrad-Grundkurse geprüft. Das Resultat war sehr gut.
Wenn der Chefexperte des Strassenverkehrsamtes schreibt: „Sehr guter Unterricht. Da steckt viel Herzblut dahinter!“, "Der Kurs war mustergültig vorbereitet" und "Herr Vos de Mooij zeigte einen starken Auftritt" dann kann ich zufrieden sein. Auf das Resultat bin ich sehr stolz!
Ich freue mich auch immer über das positive Feedback von meinen (Ex) Fahrschülern.
Perfekt sind wir sicher noch nicht. Aber wir arbeiten fleissig daran!
Dann bist du bei uns am richtigen Ort!
Probiere das Motorradfahren vor dem Kauf einfach aus! Wir bieten dir die Möglichkeit mit einem Motorrad-Fahrlehrer und somit unter professioneller Anleitung und viel Geduld, deine ersten Fahrversuche zu unternehmen. Du warst bisher vielleicht “nur” Sozius und als Beifahrer reizt es dich schon lange das Fahren selber auszuprobieren. Deine Freunde fahren alle begeistert Motorrad und jetzt bist du auch vom Virus infiziert. Du hast noch keinen Lernfahr- oder Motorradführer-Ausweis, möchtest aber demnächst einen erwerben. Es gibt viele Gründe für ein erstes Mal!
In lockerer Kursatmosphäre wird dir das Wesentliche von Motorrad-Fahrlehrern vermittelt.
Unser Ziel ist, Freude am Motorrad fahren zu wecken, dir eventuelle Hemmungen und Bedenken vor dem Zweirad zu nehmen, bis hin zum Fahren einiger Kurven auf abgesperrter Strecke.
Die Kurse finden abends von 17.30 Uhr bis ca. 21.00 Uhr bei Werner Keller Motos, Industriestrasse 17, 5301 Siggenthal-Station und auf einem in der Nähe gelegenen, abgesperrten Platz statt.
Im Kurspreis von nur Fr. 80.- sind enthalten:
Die Benützung eines Motorrades der Kategorie A25kW oder A (in zweier Teams) inkl. Kraftstoff. Die Motorrad-Ausrüstung für die Dauer des Kurses (Deine eigene Motorradbekleidung mitbringen ist natürlich noch besser!), Getränke während der Pause, ein kleiner theoretischer Teil über Motorradbekleidung, Unterlagen für den Weg zum Motorrad-Führerausweis, sowie ein garantiert abwechslungsreicher Abend.
Termine: Diese Termine werden bald von uns bestimmt.
Melde dich jetzt bei uns oder direkt bei Werner Keller Motos in Siggenthal-Station an!
Tel: 056 / 281 13 13 oder info@keller-motos.ch
Tel.:
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+41 62 875 05 89
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Handy:
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+41 79 466 04 75
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E-Mail:
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Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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